Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängige und frei praktizierende Rechtsanwältin bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwältin arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwältin beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität einer Fachanwältin für Verkehrsrecht!

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Katja Eva Spies

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwältin


RAin Katja Eva Spies ist tätig in der Kanzlei

Spies Rechtsanwälte

Leverkuser Straße 20
65929 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 69 3600690
Telefax +49 (0) 69 3660691

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Straf-u. Ordnungswiedrigkeitenrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Familienrecht, Miet- u. Immobilienrecht, Erbrecht

Mitgliedschaften

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaft in Gießen
  • Referendariat am Landgericht Gießen und der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main
  • seit 1999 Rechtsanwältin in Frankfurt am Main
  • 2006 Zusatzqualifikation: Fachanwältin für Verkehrsrecht
  • 2011 Ernennung zur ADAC Vertragsanwältin
  • seit 2011 Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei Spies Rechtsanwälte in Frankfurt am Main

Aktuelles

29.1.2024 – LG Nürnberg: Unfall zwischen Pedelec-Fahrer und Fußgänger auf Gehweg

LG Nürnberg vom 23.3.2023, Az. 6 O 68/22

Ein Pedelec-Fahrer befuhr einen Gehweg. Ihm begegnete ein Fußgänger und es kam zur Kollision. Der Fußgänger wurde nicht unerheblich verletzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Pedelec-Fahrer war der Ansicht, dass auch der Fußgänger eine Mitschuld gehabt habe, da er als Pedelec-Fahrer erkennbar gewesen sei.

Der Fußgänger forderte vollen Schadenersatz und die Sache ging vor Gericht.

Das LG Nürnberg entschied, dass der Pedelec-Fahrer allein hafte.

Es sei eine klare verkehrsrechtliche Regelung getroffen worden, indem ein Radweg eingerichtet und ausgeschildert war. Damit sei eine Nutzungspflicht für den Pedelec-Fahrer gegeben gewesen. Wenn er sich dann grob verkehrswidrig auf dem Gehweg bewege, scheide eine Mitschuld des Fußgängers aus, auch wenn ein Pedelec-Fahrer vielleicht erkennbar gewesen sei.

Der Pedelec-Fahrer musste zahlen.

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ADAC Clubjuristen Videos

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