Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängige und frei praktizierende Rechtsanwältin bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwältin arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwältin beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität einer Fachanwältin für Verkehrsrecht!

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Katja Eva Spies

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwältin


RAin Katja Eva Spies ist tätig in der Kanzlei

Spies Rechtsanwälte

Leverkuser Straße 20
65929 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 69 3600690
Telefax +49 (0) 69 3660691

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Straf-u. Ordnungswiedrigkeitenrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Familienrecht, Miet- u. Immobilienrecht, Erbrecht

Mitgliedschaften

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaft in Gießen
  • Referendariat am Landgericht Gießen und der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main
  • seit 1999 Rechtsanwältin in Frankfurt am Main
  • 2006 Zusatzqualifikation: Fachanwältin für Verkehrsrecht
  • 2011 Ernennung zur ADAC Vertragsanwältin
  • seit 2011 Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei Spies Rechtsanwälte in Frankfurt am Main

Aktuelles

12.2.2024 – VG Stuttgart: Amok-Alarm begründet Augenblicksversagen des Fahrers eines Einsatzfahrzeugs – Kein Regressanspruch des Landes

VG Stuttgart vom 25.5.2023, Az. 11 K 942/22

Ein Polizeifahrzeug befand sich auf Streifenfahrt, als ein Einsatzaufruf kam. Es sei ein Amokalarm an einer Schule ausgelöst worden, alle verfügbaren Einsatzkräfte sollten vor Ort kommen. Nach Anlegen der Sicherheitskleidung setzte sich der Polizeibeamte mit seinem Beifahrer unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn in Bewegung. An einer Kreuzung fuhr er bei Rot in den Gefahrenbereich ein, es kam zur Kollision mit dem Querverkehr. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs gab an, die Signale nicht gehört zu haben.

Die Versicherung des Polizeifahrzeugs zahlte den Schaden des anderen Beteiligten und forderten Regress von dem Polizeibeamten. Nach Ansicht des Landes liege bei einem ungebremsten Einfahren in eine mit Rot versehene Kreuzung grobe Fahrlässigkeit vor.

Der Beamte verweigerte die Zahlung. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Angesichts des gewichtigen Einsatzgrundes sei es zu einer außergewöhnlichen Stressbelastung gekommen, daher sei ihm grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen.

Das VG Stuttgart gab dem Beamten Recht.

Richtig sei zwar, dass objektiv von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn eine Einsatzfahrzeug einfach über eine rote Ampel in einen Kreuzungsbereich einfahre.

Es sei aber auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Hier sei durch die Einsatzbegründung „Amoklauf an einer Schule“ besonderer Stress ausgelöst worden, da es in der Nähe des Einsatzortes bereits zwei Amokläufe in der Vergangenheit gegeben habe, bei welchen bis zu 10 Menschen gestorben waren. Unter dem Hintergrund sei es glaubhaft, dass es dem Beamten allein darum ging, den nahegelegenen Einsatzort schnell zu erreichen und es dabei zu einem Augenblicksversagen an der Kreuzung kam.

Der Beamte musste nicht zahlen.

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